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Hinweise zum Netzanschlussvorgang

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Für Deutschland gilt: grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Eingang der für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Informationen (§ 8 Abs. 6 EEG).

Fristenregel: § 8 Abs. 6 EEG verlangt das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung und die dort genannten Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen.
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